Retortenurteile

Noch vor etwa zwei Jahren waren Flüchtlinge aus Syrien wie selbstverständlich auch Flüchtlinge, die eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis bekamen und Anspruch auf Familiennachzug hatten. Beim BAMF wurde zeitweise sogar auf die persönliche Befragung verzichtet und stattdessen eine schriftliche Stellungnahme eingeholt mittels eines Fragebogens. Das hat sich inzwischen grundlegend geändert. Heute müssen syrische Flüchtlinge froh sein, wenn sie überhaupt noch subsidiären Schutz zuge-sprochen bekommen. Viele syrische Flüchtlinge wollten sich damit nicht abfinden und reichten Klagen ein, da sich ja die Situation in Syrien nicht geändert hat. Geändert hat sich aber das politische Klima in Deutschland, das opportunitätshalber auch in die Verwaltung hinein schwappte, und nun offensichtlich auch die Gerichte erreicht hat. Flüchtlinge sind unerwünscht geworden und werden nach Möglichkeit auch so behandelt.

 

 

Der Fall eines 16-jährigen Mädchens aus Syrien zeigt dies exemplarisch. Auch sie hatte gegen einen Bescheid des BAMF über die Zuteilung des subsidiären Schutzstatus geklagt und sich auf ihre kurdische Volkszugehörigkeit berufen. Ihre Familie lebte in Damaskus, wurde aber schon bald nach Ausbruch des Bürgerkrieges von Polizei und staatlichen paramilitärischen Gruppen beobachtet und kontrolliert. Aus Angst vor Zwangsrekrutierung verließ der Vater Damaskus, die Eltern befinden sich heute in der von der Türkei belagerten Region Afrin.

 

Das Urteil des Verwaltungsgerichts liegt nun vor, die Klage wurde abgewiesen. Eine Verfolgung, die den Flüchtlingsstatus rechtfertigen würde, liege nicht vor, die vorgebrachten Argumente wurden nicht berücksichtigt. Der subsidiäre Schutz gewährt dem Betroffenen einen Aufenthalt in Deutschland, solange die Situation in seinem Heimatland (z.B. wegen Bürgerkrieg, fehlender Rechtsstrukturen etc.) eine Rückkehr nicht ermöglicht. Ein Flüchtlingsstatus wird diesem Personenkreis deshalb nicht zuge-standen, weil sie nicht individuell verfolgt werden. Eine frühere Rechtsauffassung war, dass mögliche Rückkehrer nach Syrien staatlicher Verfolgung durch das Regime ausgesetzt sein können. Diese Auffassung ist heute bei Gericht nicht mehr gültig. Es wird inzwischen erwartet, dass der Kläger eine Verfolgung bei seiner möglichen Rückkehr glaubhaft machen kann, bzw. dass sich eine Verfolgung, die er/sie vor der Flucht erlitten hat, auch danach fortsetzen wird. Diese Anforderung ist genauso absurd wie die Annahme, dass ein deutscher Verwaltungsrichter dies sachgerecht beurteilen kann.

 

Neben anderen interessanten Ansichten befindet sich in der Urteilsbegründung der 16-jährigen auch die folgende Aussage. Angesichts des heutigen Massenexodus könne das Interesse des syrischen Staates nicht darin gesehen werden, einzelne Asylbewerber als Regimegegner zu verfolgen. Vielmehr werde das syrische Regime die Fluchtbewegung als Folge des Krieges interpretieren, schließlich könne man dem Regime keine „Realitätsblindheit“ unterstellen. Die Gerichtsbarkeit spricht hier von einem Regime, das selbst treibende Kraft des Bürgerkrieges ist, die eigene Bevölkerung mit Flächenbombardements überzieht und inzwischen zehntausende Zivilisten u.a. durch den Einsatz von Fassbomben und Chlorgas getötet hat bei dem Versuch, einzelne Rebellen in den anvisierten Regionen zu treffen.

 

Im Urteil wird außerdem darüber spekuliert, dass ein Regime wie das syrische zwar bei einer über-schaubaren Anzahl von Flüchtlingen davon ausgehen könne, dass es sich dabei um potentielle Gegner des Regimes handele, nicht aber bei Millionen von Flüchtlingen, wie dies heute der Fall sei. Die Folgerung daraus ist, dass mit einer zunehmenden Anzahl von Flüchtlingen die Wahrscheinlichkeit sinkt, als Flüchtling anerkannt zu werden.

 

Um die Absurdität nicht auf die Spitze zu treiben sei an dieser Stelle ein erstes Resümee gezogen. Es handelt sich um kein juristisch begründetes Urteil, sondern ein politisch motiviertes. Die flüchtlings-feindliche Stimmung aus Politik und Verwaltung schwappt nun eben auch auf die Gerichte über. Am Verwaltungsgericht in Düsseldorf z.B. gibt es nur noch eine Kammer, die bei der ursprünglichen Rechtsprechung geblieben ist, und syrische Flüchtlinge wegen der grundlegend menschenverach-tenden Haltung des Regimes den Flüchtlingsstatus zuspricht. Es bezieht sich dabei auf die Flüchtlings-konvention des UNHCR, die nach wie vor weltweit Gültigkeit hat und vom Europäischen Gerichtshof als maßgebend betrachtet wird. Nicht nur die Ereignisse der Vergangenheit stützen diese Sichtweise, sondern auch die aktuelle Situation der Flächenbombardements in Ost-Ghouta, denen die Zivilbevölkerung schutzlos ausgeliefert ist.

 

Da der syrische Despot Assad aber nach Einschätzung des deutschen Verwaltungsrichters, der das Urteil über unsere 16-jährige sprach, kein realitätsblinder Mensch ist, kann man ihm dies nicht zum Vorwurf machen. Menschen, die wegen der militärischen Aggression des eigenen Führers das Land massenhaft verlassen, haben nach dieser Rechtsprechung keinen Anspruch auf den Flüchtlingsstatus, weil es einfach zu viele sind. Dass die Aggression vom Staat ausgeht, spielt also keine Rolle, solange die Bombardements auf die Zivilbevölkerung nicht durch Realitätsblindheit des Regimes ausgelöst werden, und nach Überzeugung unseres Verwaltungsrichters liegt eine solche nicht vor.

 

Wir wollen nun nicht so tun, als ob hier ein einzelner Richter die Rechtsgrundlagen nicht kennen würde oder diese wissentlich ignoriert. Im vorliegen Fall ist das Urteil aus Versatzstücken anderer Urteile zusammen geschustert und enthält überhaupt keine auf den individuellen Fall des 16-jährigen Mädchens bezogene Aussage. Es ist eben ein Urteil aus der Retorte, mit dem der (ver)urteilende Richter den Zeitgeist trifft. Die Klägerin hatte einfach Pech, sie war zur falschen Zeit am falschen Ort.

 

Frank Schöler